1. Trennung
Eine Ehe kann nicht einfach durch den Antrag einer oder sogar beider Ehepartner geschieden werden. Um eine Ehe scheiden zu können, muss die Ehe „gescheitert sein“ (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Scheitern der Ehe wird vor allem daran festgemacht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, weil die Ehepartner persönlich und räumlich getrennt leben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das sog. Trennungsjahr. Die Ehe kann im Regelfall erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Trennung geschieden werden, entsprechend sollte der Antrag auch erst nach dem Trennungsjahr gestellt werden.
Was bedeutet Trennung denn genau?
Trennung meint nach der Vorstellung des Gesetzes vor allem räumliche und persönliche Trennung. Getrennt leben die Ehegatten beispielsweise, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung in eine andere Wohnung gezogen ist. Es ist aber auch möglich, innerhalb derselben Wohnung getrennt zu leben (§ 1567 Abs. 2 S. 2 BGB). Hier wird dann geprüft, ob die Ehegatten innerhalb derselben Wohnung eine räumliche und persönliche Trennung schaffen, beispielsweise durch getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, die sich an den Einkäufen oder getrennten Abteilen im Kühlschrank festmacht. Das Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung bereitet oftmals Schwierigkeiten bei der Feststellung, vor allem wenn sich noch Kinder in der Ehewohnung befinden.
Die Voraussetzungen der Trennung werden in einem Gerichtsverfahren geprüft, was für die Beteiligten sehr unangenehm sein kann. Selbst wenn die Scheidung „unstreitig“ ist, also beide Ehegatten den Scheidungsantrag einreichen, können die Voraussetzungen der Trennung geprüft werden. Hiervon – nämlich vom genauen Zeitpunkt der Trennung – können nämlich Unterhaltsansprüche abhängen.
2. Scheidungsantrag
Für die Ehescheidung ist ein gerichtlicher Antrag mindestens eines Ehegatten erforderlich. Für den Antrag besteht sogenannter Anwaltszwang, das heißt Sie können den Antrag nur durch einen Anwalt stellen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Wenn der Ehegatte der Scheidung zustimmt, besteht auf seiner Seite kein Anwaltszwang, d.h. er muss nicht durch einen Anwalt vertreten werden. Eine beiderseitige anwaltliche Vertretung ist selbst bei unstreitigen Scheidungen dringend zu empfehlen.
Wir sind uns beide einig – können Sie uns nicht beide für die Ehescheidung vertreten?
Im Verfahren kann von mir nur eine Person vertreten werden. Als Rechtsanwalt werde ich nur die Interessen einer Partei vertreten. Für das Scheidungsverfahren ist dringend von einem „gemeinsamen Anwalt“, d.h. vor allem gemeinsamer Aufteilung der Kosten des Anwalts – bei nur einseitiger Vertretung auf einer Seite – abzuraten. Der unvertretene Ehegatte ist im Scheidungsverfahren handlungsunfähig – er kann ohne Anwalt beispielsweise keinen Vergleich abschließen oder einen Rechtsmittelverzicht erklären. Im Verfahren können sich nämlich immer wieder Punkte ergeben, die ein Nachjustieren der vermeintlich unstreitigen Scheidung erforderlich machen.
3. Gerichtliches Scheidungsverfahren
Innerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahren werden zwei Sachen geprüft. Zum einen die Voraussetzungen der Ehescheidung, die wie soeben erläutert geprüft wird. Weiterhin ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben, dass der Versorgungsausgleich vorzunehmen ist (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Das bedeutet, dass sämtliche bestehende Anwartschaften auf Versorgungen hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen sind. Anwartschaften auf Versorgungen sind Ansprüche aus:
- Gesetzlicher Rentenversicherung
- Beamtenversorgung (Versorgungswerke, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes)
- Betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds)
- Private Rentenversicherungen mit Rentenwahlrecht (z.B. Riester-Rente, Rürup-Rente)
- Berufsständische Versorgung
Es besteht die Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Bei der Prüfung, ob ein Versorgungsausgleichsverzicht rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, unterstütze ich Sie gerne.
Was kann noch innerhalb des Scheidungsverfahrens „geklärt“ werden?
Als sogenannte Scheidungsfolgesachen können – das bedeutet nur, soweit ausdrücklich beantragt- zur Ehescheidung zusätzlich verhandelt werden über:
- Unterhalt (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt)
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen – beispielsweise Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB
- Güterrechtssachen – also beispielsweise der Zugewinnausgleich
4. Mündliche Verhandlung und Scheidungsbeschluss
In der mündlichen Verhandlung werden die Anträge der Ehegatten gestellt. Hierbei wird das Gericht auch in aller Regel das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen (§ 128 FamFG).
Liegen die Voraussetzungen der Ehescheidung vor, ergeht ein Beschluss, kraft dessen die Ehe geschieden wird. Das Verfahren endet mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Der Scheidungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist abläuft – das bedeutet, wenn innerhalb eines Monats nach dem Scheidungsbeschluss keine Beschwerde eingelegt wird. Das Verfahren kann auch enden, wenn beide Parteien in der mündlichen Verhandlung einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären – also darauf verzichten, die Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.